des Fördervereins der Feuerwehr Landesbergen e. V.
§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen im Förderverein der Feuerwehr Landesbergen Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO). Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge dient der Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere zur Förderung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Mittelweser.
§ 2 Beitragspflicht
Jedes Mitglied des Fördervereins ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe erhoben. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld und hat unaufgefordert zu erfolgen.
§ 3 Beitragshöhe
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei finanziellen Härten, auf Antrag eines Mitglieds, den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder ganz zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Fälligkeit und Zahlungsweise
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 01. März des jeweiligen Jahres fällig. Der Beitrag wird ausschließlich im SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein bei Eintritt in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen und für ausreichende Deckung des angegebenen Kontos Sorge zu tragen. Sollte der Beitrag aufgrund fehlender Deckung oder falscher Bankverbindung nicht eingezogen werden können, trägt das Mitglied die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
§ 5 Änderungen der Bankverbindung
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung haftet das Mitglied für die dem Verein entstehenden Kosten bei Rücklastschriften.
§ 6 Mahnverfahren
Wird der fällige Beitrag nicht zum festgelegten Termin eingezogen und entsteht dadurch ein Zahlungsverzug, wird das Mitglied schriftlich gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann das Mitglied durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss befreit das Mitglied nicht von der Zahlungspflicht der ausstehenden Beiträge.
§ 7 Sonderregelungen
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Antrag auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 8 Sonderbeiträge und Spenden
Neben den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen können Sonderbeiträge von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dies zur Erfüllung besonderer Vereinsaufgaben notwendig ist. Spenden zur Förderung des Vereinszwecks können jederzeit entrichtet werden und unterliegen nicht dieser Beitragsordnung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.02.2025 in Kraft.