Satzung für den
Förderverein der Feuerwehr Landesbergen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Feuerwehr Landesbergen e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Landesbergen.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, die Feuerwehr Landesbergen, Jugendfeuerwehr Landesbergen und Kinderfeuerwehr Landesbergen bei der Beschaffung der Ausstattung zu fördern.
Insbesondere:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Neben der unmittelbaren Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke durch eigene Aktivitäten kann der Verein auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein und seine Mittel ausschließlich oder nach § 58 Nr.2 AO teilweise zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften verwenden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, die den Satzungszwecken des Fördervereins der Feuerwehr Landesbergen e.V. entsprechen.
(b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Förderverein diese Satzung an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine weitere Wartefrist von vier Wochen abgelaufen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden.
Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich erhoben. Bei Neumitgliedern wird der gesamte Beitrag im Eintrittsjahr fällig. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Fördervereinsmitgliedschaft im laufenden Jahr verfällt der gezahlte Mitgliedsbeitrag.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem 1. Beisitzer Ortsbrandmeister in Funktion
f) dem 2. Beisitzer Jugendfeuerwehrwart in Funktion
g) dem 3. Beisitzer Kinderfeuerwehrwart in Funktion
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist. Er hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung von Mitgliederversammlungen
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Buchführung
d) Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern
e) Verwendung der Vereinsmittel in Abstimmung mit dem Ortsbrandmeister oder Stellvertretenden
f) Ortsbrandmeister der Feuerwehr Landesbergen.
g) Erstellung des Jahresberichtes
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
(2) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl und Abberufung des Schriftführers und Kassenwart für eine Amtszeit von 3 Jahren
- die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
- die Entgegennahme
- des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und
- die Erteilung der Entlastung
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
- alle sonstigen ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben
- Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
- Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
§16 Kassenprüfer
Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Fördervereins des abgelaufenen Geschäftsjahres, sowie das Vermögen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
§ 17 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Beisitzer. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von den anwesenden Mitgliedern gewählt.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung so weit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(6) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen,
Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung in den ersten fünf Monaten des Jahres statt. Mitgliederversammlungen finden auch statt, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
(2) Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich beantragen. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung.
§ 20 Auflösung des Vereins
Diese muss in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Samtgemeinde Mittelweser, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Feuerschutzes der Feuerwehr Landesbergen zu verwenden hat.
Der Vorstand bleibt bis zur völligen Liquidation im Amt. Bei Rücktritt oder Amtsenthebung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
§ 21 Haftungsausschluss
Die Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber den Gläubigern des Fördervereins.
§ 22 Gender-Klausel
In dieser Satzung wird für alle Amtsinhaber und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen.
Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jedes vorstehend beschriebene Amt auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann.
§ 23 Inkrafttretung
Die Satzung tritt am 05..02.2025 in Kraft.